Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
* Dieser Termin gilt nur für diejenigen Jahreszahler, deren jährliche Grundsteuer 15 EUR übersteigt und die bis zum 30. September 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (siehe § 28 Abs. 3 GrStG). |