Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
* Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 21. 5., weil der 18. 3. ein Pfingstsamstag ist. |