Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
* Soweit der 15. 8. ein Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16. 8. |