Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
* Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15. 8., weil der 13. 8. ein Samstag ist. Soweit der 15. 8. ein Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich das Ende der Schonfrist auf den 16. 8. |