Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
* Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17. 5., weil der 15. 5. ein Samstag ist.
* Die Schonfrist endet am 14. 5., weil der 13. 5. ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) ist. |