Christa Bahr Steuerberatung
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2008-1-10 (Do.)
Informationen für Gewerbetreibende  

Geänderte Beurteilungsgrenzen für Software

Aufwendungen für die Anschaffung von Software müssen über die Nutzungsdauer, von in der Regel 5 Jahren, abgeschrieben werden, da die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten.
Die Finanzverwaltung hat Software bis zur Grenze von 410 Euro als materielle Wirtschaftsgüter angesehen und damit eine Sofortabschreibung möglich gemacht.
Da die Finanzverwaltung die Höhe für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 150 Euro verringert hat, ist diese Grenze auch für die Abschreibung von Software zu beachten.


Zuwendungsbestätigung geändert

Die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Geldspenden und Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke wurde rückwirkend zum 01.01.2007 auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4% der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern erhöht.
Gleichzeitig ist für Kleinspenden bis 200 Euro der Überweisungsbeleg des Kreditinstituts als Nachweis ausreichend. Für die steuerliche Berücksichtigung höherer Spenden ist weiterhin eine Zuwendungsbestätigung notwendig, das Muster hierzu wurde von der Finanzverwaltung überarbeitet und ist ab dem 01.01.2007 gültig.


Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug

Deutsche Unternehmer müssen sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs über die Richtigkeit der Rechnungsangaben vergewissern, da sonst kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Hierzu gehören Name und Adresse des Leistenden und des Leistungsempfängers, das Datum der Ausführung der Leistung, eine ausreichende Leistungsbeschreibung, das Entgelt, der Steuersatz, sowie der Steuerbetrag, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und die Rechnungsnummer.
Fehlende Angaben können nachgeholt und falsche Angaben können berichtigt werden, allerdings ist ein Vorsteuerabzug erst zulässig, wenn die Angaben korrekt sind.


elektronische Betriebsprüfung  

Buchhaltungsdaten von buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, die Ihre Buchhaltung mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen führen, können diese in elektronischer Form speichern und aufbewahren.
Die Finanzverwaltung hat im Rahmen einer Betriebsprüfung das Recht, diese Daten einzusehen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Prüfer die auf dem Datenträger gespeicherten Aufzeichnungen mit Hilfe seines EDV-Systems nutzbar zu machen, bzw. die Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich ist er verpflichtet, die gespeicherten Daten auf Verlangen des Prüfers auszudrucken.


Diese Informationen dienen nur der Übersicht, für eine Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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Nr.TitelAnlageDatumHit
3   Informationen zur Einkommensteuer   2008-06-16  2453
2   Informationen für Arbeitgeber   2008-01-10  44
1   Informationen für Gewerbetreibende   2008-01-10  5822

 
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